WILD WIE BILD - GSCHEIT WIE ZEIT

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Samstag, 1. September 2007

N P D

Ich bin seit 12.10.1976 SPD-Mitglied, dürfte mich also kaum der Gefahr ausgesetzt sehen, als NPD-Sypathisant zu gelten.
Ich begrüße es, wenn sich Wunsiedler oder Gräfenberger gegen die NPD zu Demonstrationen versammeln.
N i c h t verstehen kann ich das jeweilige Aufjaulen der sich als "political correct" Begreifenden, wenn mal wieder ein Verwaltungsgericht ein NPD-Demonstrationverbot aufgehoben hat, denn solche Ansichten verkennen etwas ganz Grundlegendes: dass es nämlich nicht Aufgabe des Staates ist, die "Richtigkeit" von Meinungen zu zensieren und in staatliche Massnahmen umzumünzen, im Gegenteil:
Wenn es eine lehrreiche Quelle für Gegenargumente gibt, sind es die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes - einer Institution, für deren Existenz wir nicht dankbar genug sein können, im Folgenden zitiert nach: Günter Schwab "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", 5.Aufl.1991, isbn 3-980 1080 -2-3. (BVerfGE 69/315).
Die Zitate stammen aus der Brokdorf-Entscheidung, wo es um die Verfassungsmäßigkeit der Demonstration und der Vorschriften über die Anmeldung und Auflösung von Versammlungen gin(§§ 14, 15 Versammlungsgesetz):
"Als Abwehrrecht, das auch und vor allem anderdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art.8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer bestimmten Versammlungg teilzunehmen oder fernzubleiben. Schon in diesem Sinn gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers" (S.343)
"Ebenso und erst recht dürfen gegenüber den Veranstaltern von Großdemonstrationen keine Anforderungen gestellt werde, welche den Charakter von Demonstrationen als prinzipiell staatsfreie, unreglementierte Beiträge zur politischen Meinungs-, und Willensbildung sowie der Selbstbestimmung des Veranstalters über Art und Inhalt der Demonstration aushöhlen würden." (S. 356)
"Im übrigen dürfte die Bereitschaft Einzelner, als Veranstalter oder Leiter verantwortlich in Erscheinung zu treten, auch deshalb abgenommen haben, weil das Risiko, straf-und haftungsrechtlich herangezogen zu werden, mangels klarer Vorschriften und kalkulierbarer Rechtsprechung mindestens zeitweise unabsehbar war." (S.358)
In anderen Worten: man darf auch noch die bescheuertsten Ansichten haben-den Staat geht das nicht nur nichts an, er hat den Betreffenden sogar die Möglichkeiten zu geben, diese Meinung zu vertreten und zu verbreiten - darauf, ob u n s diese Meinung auch passt, kommt es nicht an.

Medicus

Wer zu meiner Zeit in München studiert hat, hatte Glück, denn damals gab es Medicus, ja: "den " Medicus .
Wer so als Student umeinanderdilettiert hat, durfte an ihm sehen: So hätte man sich jeden Professor gewünscht: hochgradig kompetent, dezent humorvoll, perfekt strukturierte Vorlesungen, engagiert auch in der Lehre.
Und von nicht erlahmender Tatkraft: von der Beratung der Bundesregierung zum Neuen Schuldrecht bis zu Vorlesungen hierüber noch lange nach Beendigung seiner Uni-Lufbahn - er konnte nicht aufhören.
Seinen Vorlesungen lag immer ein Skript mit Quellenangaben zu Grunde, das er hektographiert verteilte. Wenn er zu seinen berühmten Exkursen ansetzte(z.B. über die zugeeisten Türen der S-Bahn) , begann er diese z. B. bei Unterpunkt gg) und fuhr nach deren Ende völlig selbstverständlich bei Punkt hh) weiter ohne sich je zu verlieren.
Und es gab bei den Juristen sonst k e i n e n Professor, der sich herabgelassen hätte, Klausuren eigenhändig zu beaufsichtigen( d a m a l s haben wir ihn natürlich dafür gehasst, denn wir wollten spicken, wann w i r wollten).
Bestimmte Teile seiner Beispiele wird man nie vergessen, z.B. Warum man rechtskräftige Urteile, die auf "Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft" lauten, n i c h t per Gerichtsvollzieher (sondern durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen) vollstrecken muß:
"Wie hätte man sich das denn vorzustellen: Soll der Gerichtsvollzieher dem Ehemann jedesmal beim Frühstück die Zeitung aus der Hand nehmen? Oder soll er gar im Wege der Ersatzvornahme die geistreichen Gespräche mit der Ehefrau s e l b s t führen? Das geht nicht."
In seinem mittlerweile in der 21. (!!) Auflage erschienenen Buch "Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung " Carl Heymanns Verlag - einem hochkonzentrierten Juradicksaft - nur verdünnt und löffelweise einzunehmen - gibt es eine meiner Lieblingsstellen, die ich in jeder Auflage wieder suche.
Zum Verständnis sollte der Nichtjurist folgendes wissen:
Normalerweise soll sich jeder um sein eigenes Zeug kümmern. Der weise BGB-Gesetzgeber hat nun in den etwa 20 Jahren, in denen er am BGB geknobelt hat, gemerkt, dass es auch manchmal anders kommt (z.B.: Herr X merkt, dass der Kirschbaum seines Nachbarn Y während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit umgefallen ist und den Bürgersteig blockiert) und hat für die entstehenden Probleme vorgesorgt.
Hier gibts nun ein nettes Beispiel (woran man wieder merken kann, dass die schönsten Geschichten das Leben s e l b s t schreibt), ich zitiere:
"G hört nachts Hilferufe aus einer Ruine. Erfindet dort eine Frau F, auf die der Geisteskranke I mit einem Hammer einschlägt. Bei dem Versuch, der F zu helfen, wird G von I verletzt. G verlangt von H, der für F zuständigen Betriebskrankenkasse, Ersatz seines Verdienstausfalls."
[Medicus, a.a.O., Randnr.425]
Nun schlägt Medicus zu - ganz im Sinne der obigen Hommage:
"H hatte unter anderem eingewandt, ohne das Eingreifen des G wäre F getötet worden, was für sie - H - weit geringere Aufwendungen verursacht hätte. Der BGH (insoweit nur in NJW 1962, 360 abgedruckt) hat diesen Einwand mit Recht als "erstaunlich" bezeichnet. Der Einwand ist auch sachlich unbegründet: Zu den Aufgaben eine Krankenkasse gehört die Krankenpflege, § 182 I Nr. 1 RVO. Sie umfasst die Massnahmen, die nötig sind, um ärztliche Hilfe heranzuholen. Dazu gehörte hier zunächst, daß die F vor weiteren Schlägen bewahrt wurde. Die Erfüllung dieser Pflicht liegt im öffentlichen Interesse; dass H diese Pflicht etwa nicht erfüllen wollte, ist schon nach § 679 unbeachtlich."
Leider hat er in der jüngsten Auflage die Knochentrockenheit seiner Kommentierung des BGH-Einwands ge-/verwässert, indem er eingefügt hat " "man könnte auch unverschämt sagen"...Herr Prof.Dr.Dr.: r a u s damit !
E i n s hätte ich gerne noch genauer gewusst (a.a.O, Randnr. 650 k): Da klagt einer gegen Milupa, weil er sich durch Dauernuckeln die Zähne verdorben hat: hat er genuckelt, bis er prozessfähig war?

Münchner Professoren

Neben Medicus (s.dort) gab es zu meiner Zeit(1978-1983) eine ganze Reihe von Kandidaten, die alle i r g e n d e t w a s Denkwürdiges hatten: -Putzo
Neben einer gewissen geschniegelten Arroganz (die von durchaus vohandenen Qualitäten herrühren mag wie auch aus seiner Mitautorenschaft am Standard-Kommentar zur Zivilprozessordnung "Thomas/Putzo") sah er vor allem e x a k t aus wie der Cäsar aus Asterix und Obelix.
-Götz Hueck
Hueck war echt n armer Hund: zwar hatte er wunderschöne volle graue Haare, war aber (trotz zweifellos umfangreicher Kenntnisse im Arbeitsrecht) ein echter Saal-leer-Prediger (weil er g a r so langweilig war).
Aber er hatte halt Jurist werden müssen, weil es sein berühmter Vater Alfred
a u c h
war.
-Gallwas
Sein Repetitorium öffentliches Recht (Freitags um halb 9) war schon deshalb legendär, weil man eigentlich nur dann mitkam, wenn man v o r h e r schon die Süddeutsche gelesen hatte.
-Lerche
Zweifellos eine Konifere auf seinem Gebiet (war auch Berater der Bundesregierung i.S.Medienrecht), aber sehr smart-konventionell.
-Badura
wegen seines Aussehens auch "Schweinchen Dick" (mit dicker schwarzer Hornbrille) genannt.
Er begann zu unser aller Freude seine Vorlesungen Montag um halb 9 - Begründung "da ist der Tag so schön lang!".
Das besondere -neben wahrhaft enzyklopädischem Wissen-war, dass er seine Vorlesung jedesmal mit den Worten beendete "...damit möchte ich für heute schließen..." und in dieser Zeit der Sekundenzeiger der "Stadionuhr" von 5 sec. vor 10 auf 10 rückte - d a s nenn´ich Planung.
In einigen Fällen konnte er sich sehr auf Leute einschiessen: einem Kandidaten, der auch nach der 3.Frage in Folge noch keine Antwort gewußt hatte, fragte er verzweifelt ein letztes:
"Sie haben im Examen 3 Gesetzestexte vor sich (Ziegler/Tremel, hellblau: Bayerische Gesetze; Schönfelder, rot: bundesdeutsches Zivilrecht; Sartorius, rot , bundesdeutsches öffentliches Recht)- in w e l c h e m würden Sie denn die Lösung der Frage suchen!?"
Der Kandidat, der immerhin noch wusste, wo er war (München) schloss messerscharf (aber falsch), dass "Bayern" doch naheliegend wäre und sagte "im Blauen!" -
Leider war die Lösung im Grundgesetz zu suchen...da hatte es doch an e i n i g e m gefehlt.
-Kellmann
Kellmann ist nur aus 2 Gründen erwähnenswert: er war ein Steckenpferdchenreiter: immer wieder beschäftigte ihn ( d a s hätte man ihm ja nachgesehen) und er uns (insoweit überflüssigerweise) die Frage, warum der BGB-Gesetzgeber den Eigentumsbegriff nicht mit einem p o s i t i v e n Substrat gefüllt habe, man also nicht sagen könne "wenn das und das, d a n n "Eigentum " ", sondern daß das BGB lediglich das Eigentum voraussetze und dann durch die Hintertüre dahin "definiere" (903 BGB), dass der Eigentümer mit der (seiner) Sache nach Belieben verfahren und alle anderen von deren Gebrauch ausschließen könne.
Da mag er zwar Recht gehabt haben - d a s hätte aber ehr in die Rechtsphilosophie gehört - u n s als Examenslerner war es schnuppe.
Das Schönste an Kellmann war sein schweizermesserhafter Klappmechanismus mit Scharnier in der Hüftgegend: zur Unterstreichung seiner Worte klappte er (sich) jeweils in der Mitte zusammen um sich dann wieder aufzurichten - hierbei sauste das Mikro , das um seinen Hals hing, jeweils mit großer Fahrt auf seine knochige Hühnerbrust zurück, was dann in allen Lautsprechern des Audi Max als fettes KAWUMM zu hören war.
Insofern: "hoher Unterhaltungswert, Herr Kellmann!"
-Roxin
Roxin war einer, der n u r im Audi Max lesen konnte, weil die Leute von nah und fern strebten, in den Genuß seiner Vorlesung zu kommen.
Zwar sah er aus, als würde er sich im Wesentlichen von Cognac ernähren - das ändert aber nichts daran, daß er ein Strafrechtler von hohen Graden und allerhöchstem Unterhaltungswert war:
Einerseits war seine Monographie "Täterschaft und Tatherrschaft" damals bereits in der 3.Auflage erschienen, andererseits scheute er sich nicht, den sich füllenden Hörsaal in einem Kinderhochstühlchen sitzend zu beobachten und dann zu sagen, dass er uns nur etwas habe erheitern wollen.
S e i n Kellmannsches Klappmesser war seine B r i l l e, die er sich kurz vor Beendigung wichtiger Sätze vom Kopf riß und dann mit dem Brillenbügel heftig stochernd auf einen Kandidaten zulief, der seinen Satz beenen sollte.
Die ersten Reihen waren bei Roxin daher n i c h t so beliebt.