Die Nürnberger Nachrichten hatten die adäquate
Überschrift gefunden. „Putin unterliegt gegen Pussy Riot“
Die drei Mädels seien für ihren Mut bewundert. Denn
es war schon vor dem (Schau-)Prozess klar, dass nicht das Gericht, sondern Putin den Degen der
Justiz führen würde. Und Putin kennt keine Gnade, wenn es um Macht und
unangefochtene Größe Russlands geht. Da ist er ganz absolutistischer Herrscher:
Zwergerl Putin selbst ist schliesslich der Staat, an den er keinen Köter
pinkeln lassen will.
Die Aktion der Gruppe war für jede selbstbewusste
Religion und jeden ebensolchen Staat völlig unbedeutend. Auch die Vertreter der
russisch-orthodoxen Kirche haben nach der lächerlichen Verhängung von zwei
Jahren Arbeitslager Begnadigung gefordert. Es bleibt also allein der staatliche
Strafanspruch, der hier realisiert werden soll. Wer kritisiert, wird inhaftiert.
Das allein ist die Botschaft. Rot soll er strahlen, der Stern des Kreml.
Schon die
Uferlosigkeit der denkbaren Auslegungsmöglichkeiten von Delikten wie „Rowdytum“
oder „Beleidigung des Türkentums“ lässt einen schillernden Blick auf den
Charakter des jeweiligen Rechtssystems zu. In einem Rechtsstaat würden
derartige Tatbestände vermutlich gegen den Grundsatz des „Nulla poena sine
lege(stricta“)verstoßen. Zwar gibt es in der Bundesrepublik auch „Straftaten
gegen die ´öffentliche Ordnung´“, aber der Rechtsbegriff der „öffentlichen
Ordnung“ kann auf eine lange Geschichte von auslegenden Urteilen setzen, die
dem eine halbwegs klare Struktur gegeben haben, die es ausschliesst, dass
einfach politisch Missliebige zum Schweigen und zur Strecke gebracht werden.
Für unser Rechtsverständnis bietet der Vorwurf des
„Hooliganismus“ in Art.123 des russischen Strafgesetzbuchs auch nur eine sehr vage Aussicht darauf, was genau wie bestraft werden wird. Art. 123 Abs.2 c) führt zwar drei
verschiedene Strafrahmen auf, die verhängt werden können, es fehlt aber jede
Verknüpfung zwischen bestimmten Tathandlungen und der Strafe.
(SO sieht er aus. Ich habe es nicht genau prüfen können, das Netz gibt hier keine gescheiten Suchergebnisse her:
Article 213.
Hooliganism
1. Hooliganism, that is, a gross violation of the public order which expresses patent contempt for society, attended by violence against private persons or by the threat of its use, and likewise by the destruction or damage of other people's property,
shall be punishable by compulsory works for a term of 120 to 180 hours, or by corrective labour for a term of six to twelve months, or by arrest for a term of four to six months, or by deprivation of liberty for a term of up to two years.
2. The same act, if it is:
a) committed by a group of persons, a group of persons in a preliminary conspiracy, or an organized group;
b) connected with resistance to a representative of authority or to any other person who fulfills the duty of protecting the public order or who prevents violation of the public order;
c) committed by a person who was earlier convicted of hooliganism-
shall be punishable by compulsory works for a term of 180 to 240 hours, or by corrective labour for a term of one to two years, or by deprivation of liberty for a term of up to five years.
3. Hooliganism committed with the use of arms or objects used as arms
shall be punishable by deprivation of liberty for a term of four to eight years.
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