(Bild: La Nazione, 17.02.12)
Unser
Herr Wulff . . .
als hätte das umfangreiche Sammelsurium seiner Stillosigkeiten und
Balanceakte am Rande des Strafrechts nicht schon bisher für gleich mehrere
Politiker ausgereicht.
Nun
hatte die Staatsanwaltschaft Hannover einen weiteren Fall in der Mache gehabt und ganz im Sinne des Kandidaten
einer stillen Beerdigung zugeführt:
Als
Wulff noch Ministerpräsident war, stand im Bundesrat eine Abstimmung über
Versicherungs – oder steuerrechtliche Fragen an, deren Ergebnis auch
Auswirkungen auf die Hannover Rück gehabt hätte.
Der
niedersächsische Landtag sprach sich gegen
die fragliche Änderung aus.
Der
Vorstand der Talanx – Versicherung (drittgrößter deutscher und elftgrößter europäischer Versicherer,entnehme ich "la Nazione"), einer Tochter der Hannover Rück – bat
daraufhin brieflich den geschätzten Herrn Ministerpräsidenten, das doch anders
zu sehen. Das Land Niedersachsen stimmte dann im Bundesrat nicht im Sinne der
Abstimmung des Landtages, sondern im Sinne der Talanx Versicherungsgruppe.
Nun
hatte der Aufsichtsratsvorsitzende der Talanx zum Glück ein kleines Häuschen in der Gegend von Livorno.Genauer-so schreibt Elisabetta Tengi in "La Nazione" von 17.02.2012 in Chioma, via Aurelia 1143, Nicht weiter als 500 m vom Meer weg, wenn Frau Tengi recht hat.
Jedenfalls: der Herr Vorstandsvorsitzende wusste, was er Mr. President
schuldig war: dieser durfte seine Hochzeitsreise in dessen spartanischem
ein-Zimmer-Appartment(s.Bild oben) machen, umsorgt vom anwesenden Personal des Herrn Baumgartl.
Selbst "La Nazione" vom 17.02.2012 ( "...soggiorno a Castiglioncello al centro dello scandalo" lautet die Überschrift) und die Regionalzeitung "il Tirreno" vom 21.12 2011 widmet dem ein längeres Geschichtchen und spricht von Wulffs "relazioni troppo amichevoli con i potentati economici"
Dazu
sagt nun die wegen der Straftat im Amt „Vorteilsannahme“ ermittelnde
Staatsanwaltschaft Hannover (!!): in Gestalt der „kurz zuvor stattgefundenen
Hochzeit“ habe „ein plausibler privater Einladungsanlass“ bestanden
(Süddeutsche Zeitung, 10.10.2012, S.5)
Motto
also: „da stellen wir uns mal ganz dumm“.
Bis
1997 bedurfte es zwischen dem netten Bestechungsgeschenk und der Diensthandlung
einer besonderen „Unrechtsvereinbarung“, damit das Ganze als Vorteilsannahme (§
331 StGB) eingestuft werden konnte. Diese Regelung wurde fallen gelassen, weil
sie
„breite
Lücken der Straflosigkeit korruptiven Verhaltens [eröffnete], die zunehmend als
kriminalpolitisch unerträglich angesehen wurden“
(Tröndle/Fischer
StGB, 50.Aufl., RNr 12 zu § 331 StGB)
Klar:
wer sich –wie Wulff oder die Hannoversche Staatsanwaltschft – als besonders
dreist, dumm, politisch unsensibel oder rechtsblind präsentierte, konnte damit
den Kopf aus der Schlinge ziehen.
Die
Vorschrift sollte also weiter gefasst werden. Nun werden auch solche (hohen)
Zuwendungen eingeschlossen, die „einer bestimmten Diensthandlung nicht
hinreichend konkret zugeordnet werden können (Sicherung der allgemeinen `Geneigtheit`)“
(a.a.O, RNR.23 mit Verweisen auf ältere Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs
im gleichen Sinne).
Ich
denke, hier hätte auch ein Nicht-Jurist ohne weiteres feststellen können, dass
auch nach der alten, engeren Gesetzesfassung hier eine reichlich eindeutige
Relation zwischen dem Verflüssigungswunsch der Versicherung und dem
Abstimmungsverhalten des Landes Niedersachsen vorzuliegen „scheint“.
Ein
Schuft, wer –wie ich – die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft (§ 146
GVG) für ein ausgesprochenes Übel hält: Wer in Bayern als Jurist noch etwas
werden will, wird sich der Idee seines Dienstvorgesetzten, die Ermittlungen
gegen den Ministerpräsidenten des Landes „wohlwollend“ zu führen, kaum
widersetzen wollen.
Die
Justiz ist an Gesetz und Recht ohnehin von Verfassungs wegen gebunden
(Art. 20 II GG) und braucht daher keine Weisungen – ausser der des Gesetzes.
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