WILD WIE BILD - GSCHEIT WIE ZEIT

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Samstag, 1. September 2007

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Ich bin seit 12.10.1976 SPD-Mitglied, dürfte mich also kaum der Gefahr ausgesetzt sehen, als NPD-Sypathisant zu gelten.
Ich begrüße es, wenn sich Wunsiedler oder Gräfenberger gegen die NPD zu Demonstrationen versammeln.
N i c h t verstehen kann ich das jeweilige Aufjaulen der sich als "political correct" Begreifenden, wenn mal wieder ein Verwaltungsgericht ein NPD-Demonstrationverbot aufgehoben hat, denn solche Ansichten verkennen etwas ganz Grundlegendes: dass es nämlich nicht Aufgabe des Staates ist, die "Richtigkeit" von Meinungen zu zensieren und in staatliche Massnahmen umzumünzen, im Gegenteil:
Wenn es eine lehrreiche Quelle für Gegenargumente gibt, sind es die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes - einer Institution, für deren Existenz wir nicht dankbar genug sein können, im Folgenden zitiert nach: Günter Schwab "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts", 5.Aufl.1991, isbn 3-980 1080 -2-3. (BVerfGE 69/315).
Die Zitate stammen aus der Brokdorf-Entscheidung, wo es um die Verfassungsmäßigkeit der Demonstration und der Vorschriften über die Anmeldung und Auflösung von Versammlungen gin(§§ 14, 15 Versammlungsgesetz):
"Als Abwehrrecht, das auch und vor allem anderdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art.8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer bestimmten Versammlungg teilzunehmen oder fernzubleiben. Schon in diesem Sinn gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers" (S.343)
"Ebenso und erst recht dürfen gegenüber den Veranstaltern von Großdemonstrationen keine Anforderungen gestellt werde, welche den Charakter von Demonstrationen als prinzipiell staatsfreie, unreglementierte Beiträge zur politischen Meinungs-, und Willensbildung sowie der Selbstbestimmung des Veranstalters über Art und Inhalt der Demonstration aushöhlen würden." (S. 356)
"Im übrigen dürfte die Bereitschaft Einzelner, als Veranstalter oder Leiter verantwortlich in Erscheinung zu treten, auch deshalb abgenommen haben, weil das Risiko, straf-und haftungsrechtlich herangezogen zu werden, mangels klarer Vorschriften und kalkulierbarer Rechtsprechung mindestens zeitweise unabsehbar war." (S.358)
In anderen Worten: man darf auch noch die bescheuertsten Ansichten haben-den Staat geht das nicht nur nichts an, er hat den Betreffenden sogar die Möglichkeiten zu geben, diese Meinung zu vertreten und zu verbreiten - darauf, ob u n s diese Meinung auch passt, kommt es nicht an.

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